Ratgeber
AVGS beantragen – Schritt für Schritt
Der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ist ein Gutschein, mit dem die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Teilnahme an einer Maßnahme fördern kann – zum Beispiel ein Jobcoaching oder ein Bewerbungstraining. Die Rechtsgrundlage ist §45 SGB III. Dieser Artikel erklärt in einfacher Sprache, wer einen AVGS bekommen kann, wer zuständig ist und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen können.
Was ist der AVGS und wer kann ihn beantragen?
Mit einem AVGS können Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden (§45 SGB III). Im Mittelpunkt steht meist, Sie an den Arbeitsmarkt heranzuführen und Vermittlungshemmnisse abzubauen – etwa durch Coaching, Berufsorientierung oder Bewerbungstraining.
Angesprochen sind unter anderem Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose. Ob ein AVGS für Sie in Frage kommt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab und wird von Ihrer zuständigen Stelle individuell geprüft.
Habe ich einen Anspruch auf einen AVGS?
Einen Rechtsanspruch auf einen AVGS gibt es nur in einem bestimmten Fall: Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit innerhalb von drei Monaten noch nicht vermittelt wurde, hat nach §45 Abs. 7 SGB III einen Anspruch auf einen AVGS. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Ermessensleistung – das heißt, die Behörde entscheidet im Einzelfall.
Wer Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung bezieht (SGB II), kann ebenfalls einen AVGS erhalten. Das Jobcenter entscheidet hier nach Ermessen (§16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §45 SGB III); die genannte Sechs-Wochen-Frist gilt für diesen Fall nicht. Es lohnt sich daher, das Anliegen aktiv anzusprechen.
Wer ist zuständig – Agentur für Arbeit oder Jobcenter?
Die Zuständigkeit richtet sich nach Ihrer Leistung: Beziehen Sie Arbeitslosengeld I, ist die Agentur für Arbeit Ihre Ansprechpartnerin. Beziehen Sie Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung, ist das Jobcenter zuständig. Eine erste Orientierung kann also sein, sich zu fragen, welche Leistung Sie aktuell beziehen.
In sechs Schritten zum AVGS
- Schritt 1 – Situation klären: Überlegen Sie, welche Leistung Sie beziehen (Agentur für Arbeit oder Jobcenter), welche Hemmnisse Sie sehen und was Sie erreichen möchten (zum Beispiel Jobcoaching, Bewerbungstraining oder Berufsorientierung).
- Schritt 2 – Termin vereinbaren: Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Stelle auf und vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Vermittlungs- beziehungsweise Integrationsfachkraft. Sprechen Sie Ihren Wunsch nach einem AVGS oder Coaching offen an.
- Schritt 3 – Gespräch führen: Schildern Sie im persönlichen Gespräch Ihre Situation. Die Fachkraft prüft, ob eine Maßnahme Ihnen beruflich weiterhilft und ob die Voraussetzungen vorliegen. Sie können auch das Angebot eines fachkundigen Trägers mitbringen.
- Schritt 4 – Bescheid abwarten: Fällt die Entscheidung positiv aus, erhalten Sie eine schriftliche Zustimmung zur Teilnahme. Wichtig: Ohne diese schriftliche Zustimmung sollte die Maßnahme nicht beginnen, da sonst der Erstattungsanspruch entfallen kann.
- Schritt 5 – Träger wählen und Gutschein einlösen: Mit dem AVGS können Sie sich einen zugelassenen Träger aussuchen. Der Träger legt den Gutschein vor Beginn bei der Behörde vor; nach der Freigabe kann die Maßnahme starten.
- Schritt 6 – Teilnahme und Abschluss: Sie absolvieren die Maßnahme. Der Träger rechnet anschließend direkt mit der Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Jobcenter ab. Wenn die Förderung bewilligt wurde, entstehen Ihnen dafür keine eigenen Kosten.
Was wird durch den AVGS finanziert?
Gefördert wird die Teilnahme an der Maßnahme selbst. Unter bestimmten Bedingungen können zusätzlich Fahrt- und Kinderbetreuungskosten erstattet werden. Ob und in welchem Umfang das möglich ist, hängt von Ihrer Situation und der Entscheidung Ihrer zuständigen Stelle ab. Fragen Sie solche Punkte am besten vorab beim Jobcenter oder bei der Agentur für Arbeit nach.
Ein AVGS gilt in der Regel nur für einen begrenzten Zeitraum (häufig einige Monate). Den genauen Gültigkeitszeitraum entnehmen Sie Ihrem Bescheid.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Eine Ablehnung können Sie anfechten: Gegen den Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Die genaue Frist und das Vorgehen stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.
Häufige Ablehnungsgründe sind ein fehlender Bezug zur Vermittlung, kein konkret benannter Träger oder eine bereits laufende Maßnahme. Für einen Widerspruch kann es helfen, die Begründung zu schärfen und einen konkreten Träger zu benennen.
AVGS und §16k – der Unterschied auf einen Blick
Der AVGS nach §45 SGB III ist arbeitsmarktorientiert: Es geht vor allem darum, Vermittlungshemmnisse abzubauen und Sie näher an eine Beschäftigung heranzuführen. Die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II verfolgt ein anderes Ziel – sie setzt früher an und unterstützt zunächst dabei, die Lebenssituation zu stabilisieren und die Beschäftigungsfähigkeit aufzubauen.
Beide Instrumente sind also nicht dasselbe und werden getrennt voneinander geprüft. Welcher Weg zu Ihnen passt, lässt sich am besten im Gespräch mit Ihrer zuständigen Stelle klären.
Wie FIDES Sie unterstützen kann
FIDES kann Sie dabei begleiten, Ihre Ausgangslage zu sortieren, Ihr Anliegen für das Gespräch mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter vorzubereiten und Ihre Fragen rund um die Förderung zu klären. Welche Förderung im Einzelfall möglich ist, entscheidet immer Ihre zuständige Stelle.
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Quellen
Stand: Juni 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
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