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AVGS & Förderung

AVGS & Förderung – so kommen Sie zu uns

Es gibt zwei Wege, über die eine Begleitung bei FIDES gefördert werden kann: den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach §45 SGB III und die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II. Hier erklären wir Ihnen beide Wege einfach und ehrlich.

Weg 1

Der AVGS nach §45 SGB III

AVGS steht für Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Das ist ein Gutschein, den die Agentur für Arbeit oder Ihr Jobcenter ausstellt. Die rechtliche Grundlage ist §45 SGB III.

Der AVGS nach §45 SGB III unterstützt Menschen dabei, Hürden auf dem Weg in Arbeit zu überwinden – zum Beispiel durch Bewerbungstraining, Berufsorientierung und persönliches Coaching. Es geht darum, Sie an den Arbeitsmarkt heranzuführen und Vermittlungshemmnisse abzubauen.

Den Gutschein bekommen Sie nicht automatisch. Sie müssen ihn bei Ihrer zuständigen Stelle beantragen. Ob Sie ihn bekommen, entscheidet diese Stelle in Ihrem Fall – wir unterstützen Sie aber schon bei der Beantragung.

Kosten & Voraussetzungen

Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Begleitung über einen AVGS nach §45 SGB III oder über die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II gefördert werden – für Sie entstehen dann keine eigenen Kosten. Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet Ihre zuständige Stelle individuell. Andere Leistungen bieten wir privat an. Was für Sie in Frage kommt, klären wir in einem persönlichen Erstgespräch.

Wer hat Anspruch auf einen AVGS?

Ein AVGS nach §45 SGB III kommt für Ausbildungssuchende, für von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und für Arbeitslose in Frage. Ob über die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter, hängt davon ab, welche Leistung Sie beziehen.

Beraterin erklärt einem erleichterten Klienten die Förderung
  • Beziehen Sie Arbeitslosengeld (ALG I), ist die Agentur für Arbeit zuständig. Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld hat und nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit noch nicht vermittelt ist, hat in der Regel einen Anspruch auf Ausstellung des AVGS.

  • Beziehen Sie Bürgergeld bzw. Grundsicherung (SGB II), ist Ihr Jobcenter zuständig. Es kann einen AVGS ausstellen – das ist der typische Weg für viele unserer Teilnehmenden.

  • In den übrigen Fällen liegt die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Fragen Sie dort einfach nach – gern helfen wir Ihnen dabei.

Weg 2

Die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II

Neben dem AVGS gibt es einen zweiten Förderweg: die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II. Sie ist etwas anderes als der AVGS – beide sollten nicht verwechselt werden.

Während der AVGS nach §45 SGB III vor allem den direkten Weg in Arbeit unterstützt, geht die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II weiter: Sie nimmt Ihre gesamte Lebenssituation in den Blick – Wohnen, Familie, Gesundheit, Behörden und Tagesstruktur – und baut Schritt für Schritt Ihre Beschäftigungsfähigkeit auf.

Den Zugang regelt allein das Jobcenter. Sprechen Sie Ihre Integrationsfachkraft an. Bei Eignung kann das Jobcenter Sie zuweisen oder einen Gutschein ausstellen. Die Teilnahme ist freiwillig.

Die beiden Wege im Überblick

AVGS nach §45 SGB III

  • Ziel: Heranführung an den Arbeitsmarkt, Abbau von Vermittlungshemmnissen
  • Gutschein von der Agentur für Arbeit oder vom Jobcenter
  • Für Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit Bedrohte und Ausbildungssuchende

Ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II

  • Ziel: gesamte Lebenssituation stabilisieren, Beschäftigungsfähigkeit aufbauen
  • Zugang nur über das Jobcenter (Zuweisung oder Gutschein)
  • Für Menschen im Bürgergeld-/Grundsicherungsbezug mit komplexen Lebenslagen

So funktioniert es

In fünf Schritten zum AVGS

  1. Voraussetzungen prüfen

    Prüfen Sie zuerst, ob die Voraussetzungen vorliegen – etwa Arbeitslosigkeit oder der Bezug von Bürgergeld bzw. Grundsicherung. Wir helfen Ihnen gern bei der Einschätzung.

  2. Beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit nachfragen

    Sprechen Sie mit Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater. Wir bereiten dieses Gespräch mit Ihnen vor, damit Sie wissen, was Sie sagen können.

  3. Den AVGS beantragen

    Beantragen Sie dort den Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) nach §45 SGB III. Ob Sie ihn erhalten, entscheidet Ihre zuständige Stelle.

  4. Kontakt mit uns aufnehmen

    Mit dem Gutschein nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Gemeinsam klären wir, welches Angebot zu Ihnen passt.

  5. Gemeinsam starten

    Wir begleiten Sie durch die nächsten Schritte – bis zu Ihrem Ziel.

Gern unterstützen wir Sie schon bei der Beantragung.

Sie müssen das nicht allein schaffen

Anträge und Behörden können anstrengend sein. Wir kennen den Weg und gehen ihn mit Ihnen. Wir erklären, welche Schritte nötig sind, und unterstützen Sie schon bei der Beantragung des Gutscheins – auf Wunsch auch auf Türkisch oder Arabisch.

Hasan Güdel

Geschäftsführer

  • Deutsch
  • Türkçe
  • العربية
Jeder Mensch verdient eine faire Chance auf gute Arbeit. Wir nehmen uns die Zeit, die es dafür braucht.

Häufige Fragen zur Förderung

  • Ich habe noch keinen AVGS. Was nun?
    Kein Problem. Den Gutschein beantragen Sie bei Ihrer Beraterin oder Ihrem Berater im Jobcenter oder bei der Agentur für Arbeit. Wir erklären Ihnen, wie das geht, und unterstützen Sie schon bei der Beantragung.
  • Was ist der Unterschied zwischen AVGS und §16k SGB II?
    Der AVGS nach §45 SGB III unterstützt vor allem den direkten Weg in Arbeit – etwa durch Bewerbungstraining und Coaching. Die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II nimmt Ihre gesamte Lebenssituation in den Blick und baut Schritt für Schritt Ihre Beschäftigungsfähigkeit auf. Den Zugang zur §16k-Betreuung regelt allein das Jobcenter.
  • Was kostet mich das Coaching?
    Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann die Begleitung über einen AVGS nach §45 SGB III oder über §16k SGB II gefördert werden – für Sie entstehen dann keine eigenen Kosten. Andere Leistungen bieten wir privat an. Was für Sie in Frage kommt, klären wir in einem persönlichen Erstgespräch.
  • Wie lange dauert die Begleitung?
    [WIRD NACHGEREICHT: typische Dauer/Umfang der Angebote – bitte vom Auftraggeber bestätigen lassen.] Wie lange Ihre Begleitung dauert, besprechen wir gemeinsam und richten uns nach Ihrer Situation.
  • Bekomme ich die Förderung sicher?
    Das können wir nicht versprechen. Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet Ihre zuständige Stelle bei der Agentur für Arbeit oder im Jobcenter individuell. Wir unterstützen Sie aber gern bei der Beantragung.
  • Was ist ein AVGS nicht?
    Ein AVGS ist kein Geldgeschenk – Sie bekommen keinen Betrag ausgezahlt, der Gutschein bezahlt eine Begleitung. Er ist auch kein automatischer Anspruch ohne Prüfung: Ihre zuständige Stelle entscheidet im Einzelfall. Und er ist kein Bildungsgutschein – der gehört zu einer anderen Förderung (§81 SGB III) und ist für längere Weiterbildungen gedacht.
  • Bin ich eher beim AVGS oder bei der §16k-Betreuung richtig?
    Das ist nur eine erste Orientierung, keine feste Einordnung – am Ende entscheidet Ihre zuständige Stelle. Wenn es vor allem um den Weg in Arbeit geht – Bewerbung, Orientierung, sicherer im Gespräch werden – passt oft der AVGS nach §45 SGB III. Wenn gerade mehrere Dinge gleichzeitig viel werden – Wohnen, Familie, Gesundheit, Behörden – kann die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II der passendere Weg sein. Welcher Weg für Sie in Frage kommt, klären wir gemeinsam im Erstgespräch.
  • Kann ich den AVGS auch während einer §16k-Betreuung nutzen?
    Der AVGS nach §45 SGB III und die ganzheitliche Betreuung nach §16k SGB II sind zwei getrennte Instrumente mit unterschiedlichen Zielen. Was in Ihrem Fall möglich ist, entscheidet Ihr Jobcenter. Sprechen Sie Ihre Integrationsfachkraft an – wir erklären Ihnen vorab gern, wie sich die beiden Wege unterscheiden.
  • Was passiert, wenn mein AVGS abläuft?
    Ein AVGS gilt nur für eine bestimmte Zeit – oft einige Monate. Läuft er ab, ohne dass die Begleitung begonnen hat, sprechen Sie mit Ihrer zuständigen Stelle: Manchmal ist ein neuer Gutschein möglich. Wichtig ist, dass der AVGS vor dem Start der Begleitung vorliegt – rückwirkend ist das nicht möglich.
  • Ich spreche kaum Deutsch – kann ich trotzdem teilnehmen?
    Ja. Wir beraten und begleiten auf Deutsch, Türkisch und Arabisch. Sie können die Sprache wählen, in der Sie sich am wohlsten fühlen – auch bei Fragen zur Förderung.
  • Ich habe kleine Kinder. Kann das Jobcenter bei der Betreuung helfen?
    Damit Sie an einer Maßnahme teilnehmen können, kann das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen Kosten für die Kinderbetreuung übernehmen – das ist eine eigene Leistung (§16a SGB II) und kein Teil der Maßnahme selbst. Ob und wie das geht, entscheidet Ihr Jobcenter. Fragen Sie dort nach – gern unterstützen wir Sie dabei.

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Fragen zur Förderung?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns – wir erklären Ihnen beide Wege in Ruhe.

Beratung auf Deutsch, Türkisch und Arabisch